Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil den Begriff „juristische Person“ in Zusammenhang mit Organschaften erläutert. Auch eine GmbH & Co. KG ist in diesem Zusammenhang als solche zu deuten. Im Urteilsfall wurde dementsprechend der Vorsteuerabzug gewährt, der insoweit im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb angefallen war. Die geschäftsführende GmbH & Co. KG nahm an der Verwaltung der Tochtergesellschaft teil und führte deshalb eine wirtschaftliche Betätigung durch. Beim Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft ist der Vorsteuerabzug somit ermöglicht worden.
Quelle: BBH