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Leasing-Sonderzahlungen und Betriebsausgabe

Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.

Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern. (Leitsatz)

Im Streitfall ging es um die Frage, wie eine Leasingsonderzahlung bei einer gemischten Nutzung eines Fahrzeugs aufzuteilen ist. Der Bundesfinanzhof, kam zu dem Ergebnis, dass unabhängig von Zahlungszeitpunkt der Sonderzahlung auch eine zeitliche Aufteilung des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen der Nutzungseinlage zu erfolgen hat. Begründet wird dies damit, dass sich die laufenden Zahlungen durch die Sonderzahlung gemindert hatten. (BFH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VIII R 1/21).

Stand: 1. August 2024

Rückstellung bei Bonuspunkten

Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging der Fall eines Handelsunternehmens, welches mittels eines Kundenkartensystems beim Einkauf Bonuspunkte im Wert von 3 % des jeweiligen Einkaufswerts gewährte. Die Bonuspunkte konnten bei zukünftigen Einkäufen eingelöst und so auf die Zahlung angerechnet werden. Die strittige Frage war, ob für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist oder nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich hierbei weder um eine Verbindlichkeit handelte noch um eine ungewisse Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung einzustellen wäre. Damit kam es aber auch im Revisionsverfahren nicht durch. Da die Bonuspunkte auf Wareneinkäufe vor dem Bilanzstichtag angefallen waren, lag auch die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Weil die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, muss eine Rückstellung gebildet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte auch der Auffassung des Finanzamtes hinsichtlich eines Passivierungsverbots nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Gewährung der Bonuspunkte von künftig anfallenden Einnahmen abhängig sei, weil die Verrechnung einen weiteren Einkauf voraussetze. Dem ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht so, da eine Verpflichtung bereits beim ersten Einkauf entsteht. Hintergrund ist, dass das Handelsunternehmen schon zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss mindestens eines weiteren Kaufvertrags und der damit verbundenen Anrechnung der Bonuspunkte verpflichtet ist.

Stand: 01. April 2023

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023

Mit Schreiben vom 21.12.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für den Eigenverbrauch maßgeblichen Pauschbeträge für 2023 herausgegeben. Sie können in bestimmten Branchen aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Die Anpassung erfolgte unter anderem auch aufgrund der Fortführung des befristet eingeführten Steuersatzes von derzeit 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke.

Der ermäßigte Umsatz-Steuersatz wurde erstmals befristet vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 eingeführt. Mit dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine Verlängerung bis 31.12.2022 und mit dem 8. Verbrauchsteueränderungsgesetz eine weitere Verlängerung bis 31.12.2023.

Die herausgegebenen Pauschbeträge für Sachentnahmen gelten vom 01.01.-31.12.2023 und sind Jahresbeträge. Sie stellen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Kinder sind erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit ½ des maßgeblichen Betrags. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird. Die Pauschbeträge dürfen monatlich anteilig angesetzt werden, wenn die Betriebe aufgrund der Corona-Pandemie – behördlich oder gesetzlich angeordnet – schließen mussten.

Veröffentlich: 30. Januar 2023

Verluste bei Gesellschafterdarlehen

Häufig gewähren Gesellschafter den Kapitalgesellschaften, an denen sie beteiligt sind, zusätzliches Geld in Form eines Darlehens. Was passiert jedoch, wenn die Gesellschaft in wirtschaftliche Not gerät und die Forderung nicht mehr begleichen kann?Wesentliche Frage für den Gesellschafter ist dann, ob und zu welchem Zeitpunkt er die Verluste geltend machen kann. Mit Schreiben vom 07.06.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geklärt, in welchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten für eine §-17-er-Beteiligung vorliegen bzw. eine Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften möglich ist.

Fällt die Darlehensforderung aus, so ist für die steuerliche Berücksichtigung maßgeblich, ob Einkunftserzielungsabsicht vorlag. Kann dies bejaht werden und liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor, erhöhen sich im Zeitpunkt des Verlusts die Anschaffungskosten der Beteiligung. Bei Krisen- oder Finanzplandarlehen bzw. einem krisenbestimmten Darlehen erfolgt die Erhöhung um den Nennwert. Handelt es sich um ein stehengelassenes Darlehen, ergeben sich nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Der bei Krisenbeginn nicht werthaltige Teil des Darlehens fällt unter die Regelungen des § 20 EStG, wenn es sich um ein nach dem 31.12.2008 angeschafftes oder ausgegebenes Darlehen handelt.

Veröffentlich: 23. Januar 2023

Fristverlängerung Steuererklärungen 2020 und 2021

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen:

Beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023)
  • VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023)
  • VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024)

Nicht beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
  • VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate)
  • VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate)

Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Veröffentlich: 12. März 2022

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterdarlehen

Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen mit einer unüblich hohen Verzinsung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Der Grund dafür ist eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt. Außerdem beruht sie nicht auf einen Gewinnverwendungsbeschluss. Überhöhte Zinsen sind eine Vorteilszuwendung an den Gesellschafter, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diesen Vorteil einem Dritten nicht gewährt.

Darum ging es jüngst in einem BFH-Urteil, bei dem die GmbH sowohl von ihrem Gesellschafter als auch von ihrer Bank ein Darlehen aufgenommen hatte. Da die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen 8 % und für das Bankdarlehen 4,78 % betrug nahm das Finanzamt und das Finanzgericht das Bankdarlehen als fremdüblichen Vergleich und war der Meinung ein fremder Dritter hätte der GmbH bereits ein Darlehen mit 5 % statt 8 % gewährt. Allerdings waren die Konditionen des Gesellschafterdarlehens als unbesichertes und nachrangiges Darlehen nicht vergleichbar mit dem voll besicherten Bankdarlehen. Der BFH wies den Fall daher zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Veröffentlicht am 3 Februar 2022

Verlängerung von Steuererleichterungen

Die steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Pandemie erreichen die nächste Runde. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass eine zinslose Stundung von Steuerforderungen noch bis 31.03.2022 möglich ist. Betroffene müssen den Antrag auf Stundung bis spätestens 31.01.2022 stellen. Die Stundung gibt es für Steuerbeträge, die bis zum 31.01.2022 zu zahlen sind. Für diese ist anschließend noch eine Stundung bis 30.06.2022 mit Ratenzahlungen möglich. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich entstehender Säumniszuschläge soll bei Betroffenen bis 31.01.2022 abgesehen werden. Außerdem können Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021 und 2022 weiterhin bis 30.06.2022 im vereinfachten Verfahren herabgesetzt werden. Mit denselben Voraussetzungen kann eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke für 2021 und 2022 beim Finanzamt beantragt werden. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer selbst sind regelmäßig separat bei den jeweiligen Behörden = i.d.R. den Gemeinden zu stellen. Nicht nur steuerliche Erleichterungen wurden verlängert, auch die Corona-Wirtschaftshilfen gibt es bis 31.03.2022. Die Überbrückungshilfe III Plus kann bis 31.03.2022 beantragt werden und wird als „Überbrückungshilfe IV“ weitergeführt. Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III und die November- und Dezemberhilfen wurde bis 31.12.2022 verlängert.

Veröffentlicht am 20. Dezember 2021

Sonderausstattung Firmenwagen

Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Betriebliche Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Es kommt nur ein Bruttolistenpreis infrage, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte. Dies gilt auch für ein privat genutztes Taxi, für das betriebliche Sonderkonditionen bestehen. Bruttolistenpreis auch bei Leasingfahrzeugen. Die 1-%-Regelung mit dem Ansatz des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Vorteilsgewährung gilt auch für Fahrzeuge, die nicht im Eigentum der Firma stehen, sondern vom Arbeitgeber geleast werden. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Kfz-Kosten inkl. der Leasingraten wirtschaftlich trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Firmenfahrzeugs bestimmt. Für den umgekehrten Sachverhalt, dass Nutzen und Lasten des Leasingvertrags in vollem Umfang auf den Arbeitnehmer übergehen, sodass der Arbeitnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis zum Leasingnehmer wird, ist der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Der BFH hat für die Fälle des Behördenleasings entschieden, dass keine Firmenwagenüberlassung vorliegt. Bei diesen Verträgen übernimmt der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers.

Nicht zum Bruttolistenpreis zählen

  • die Kfz-Zulassungsgebühren,
  • die Überführungskosten für das Fahrzeug und
  • der Wert des Autotelefons.

Sonderausstattung ist zusätzlich zu berücksichtigen

Hingegen erhöhen Aufwendungen für Sonderausstattungen die Ausgangsgröße. Für etwaige Sonderausstattungen, die sich im inländischen Bruttolistenpreis nicht niederschlagen, ist eine Zuschätzung vorzunehmen. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick, welche Zusatzausstattungen beim Dienstwagen den maßgebenden Bruttolistenpreis bei der 1-%-Regelung erhöhen.

Veröffentlich: 10.05.2021

Reduzierung Gewerbemiete wegen Corona ?

Die Frage, ob Corona-Einschränkungen Mietminderungen rechtfertigen, verschärft sich in der dritten Welle immer weiter. Die Gerichte müssen entscheiden, wer das Verwendungsrisiko einer Mietsache trägt und entschieden in der Vergangenheit häufig zu Lasten der Gewerbemieter (s. u.).

Der Gesetzgeber reagierte mit Mietrechtsänderung im EGBGB

Für die Monate April bis Juni hatte der Gesetzgeber bereits im Rahmen des ersten Lockdowns ein sog. Kündigungsmoratorium angeordnet. Vermietern ist die Kündigung wegen eines Zahlungsverzugs während dieses Zeitraums versperrt. Die Mietzahlungspflicht selbst und die Fälligkeit der Miete blieben durch das Moratorium aber zunächst unangetastet. Zum 31. 12.2020 hat der Gesetzgeber dann eine Sonderregelung zur Behandlung von Gewerbemietverhältnissen bei coronabedingten Geschäftsschließungen eingeführt.

Die vom Bundestag am 18.12.2020 beschlossene Neuregelung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) lautet:

Artikel 240 § 7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Laut der Gesetzesbegründung gilt die Vermutung allerdings nur für das sogenannte reale Merkmal des § 313 Absatz 1 BGB, dass sich ein Umstand, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Damit steht fest, die Corona-Pandemie kann eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Die Frage, ob eine Anpassung der Miete im konkreten Fall angemessen ist, bleibt aber offen und muss von den Gerichten in umfassender Abwägung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Veröffentlich: 10.05.2021

Zinsen auf Steuererstattungen

Zinsen werden auf Steuernachforderungen und -erstattungen berechnet. Das geschieht immer, wenn der Bescheid mehr als 15 Monate nach der Entstehung der Steuer, dem Ende des Steuerjahres, erlassen wird. Im Bescheid werden dann 0,5% Zinsen pro vollem Monat festgesetzt, das entspricht einem Jahreszins von 6%.

Veröffentlicht am 03. Mai 2021