Umsatzsteuer auf Sachspenden – Sonderregelung wegen Corona

Normalerweise muss auch auf Sachspenden Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn der der gespendete Gegenstand beim Kauf zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auf die Umsatzsteuer für Sachspenden zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 verzichtet. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in Anbetracht der Corona-Krise eine Sonderregelung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden getroffen, die coronagebeutelte Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen geleistet haben. Mit einem BMF-Schreiben vom 18.3.2021 wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) dahingehend geändert, dass für bestimmte Sachspenden eine Bemessungsgrundlage von 0 Euro zugrunde gelegt wird – damit fällt de facto keine Umsatzsteuer an.

Keine Umsatzsteuer für Sachspenden, die diese Voraussetzungen erfüllen

Grundsätzlich gilt, dass die Bemessungsgrundlage auf 0 Euro gesenkt wird, wenn die gespendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. Das regelt ein neuer Absatz 1a, der in Abschnitt 10.6 UStAE eingefügt wird.

Umsatzsteuerfrei gespendet werden können

  1. Lebensmittel, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist.
  2. Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren.
  3. andere Gegenstände, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z.B. Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren) oder fehlender Marktgängigkeit (z.B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

Weitere Voraussetzungen:

  1. Der Spender ist ein Einzelhändler, der durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist.
  2. Die Spende geht an eine steuerbegünstigte Organisation.

Veröffentlicht am 05. Mai 2021

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