Verlängerung von Steuererleichterungen

Die steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Pandemie erreichen die nächste Runde. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass eine zinslose Stundung von Steuerforderungen noch bis 31.03.2022 möglich ist. Betroffene müssen den Antrag auf Stundung bis spätestens 31.01.2022 stellen. Die Stundung gibt es für Steuerbeträge, die bis zum 31.01.2022 zu zahlen sind. Für diese ist anschließend noch eine Stundung bis 30.06.2022 mit Ratenzahlungen möglich. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich entstehender Säumniszuschläge soll bei Betroffenen bis 31.01.2022 abgesehen werden. Außerdem können Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021 und 2022 weiterhin bis 30.06.2022 im vereinfachten Verfahren herabgesetzt werden. Mit denselben Voraussetzungen kann eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke für 2021 und 2022 beim Finanzamt beantragt werden. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer selbst sind regelmäßig separat bei den jeweiligen Behörden = i.d.R. den Gemeinden zu stellen. Nicht nur steuerliche Erleichterungen wurden verlängert, auch die Corona-Wirtschaftshilfen gibt es bis 31.03.2022. Die Überbrückungshilfe III Plus kann bis 31.03.2022 beantragt werden und wird als „Überbrückungshilfe IV“ weitergeführt. Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III und die November- und Dezemberhilfen wurde bis 31.12.2022 verlängert.

Veröffentlicht am 20. Dezember 2021

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