Begriff der Bauleistung

In einem aktuellen Urteil nimmt die Rechtsprechung zum Begriff der Bauleistung Stellung. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind danach nur dann Bestandteil des Gebäudes, wenn Sie für Konstruktion, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von Bedeutung sind. Das Urteil ergeht zur alten Rechtslage zur Frage, ob Betriebsvorrichtungen Bauleistungen im Sinne der Nettorechnung nach § 13 b UStG auslösen können. Der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung wird von der Gerichtsbarkeit also nicht akzeptiert. Erst mit der gesetzlichen Neuregelung kann die Anwendung der Nettorechnung in Bezug auf Betriebsvorrichtungen umgesetzt werden. Die Neuregelung gilt für Leistungen, die nach dem 5.11.2015 ausgeführt werden.

Quelle:b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Neuer Gesetzesentwurf zur Beseitigung von Lohnunterschieden

In seiner Mitteilung vom 10. Februar 2017 befürwortet der Bundesrat den von der Bundesregierung  eingebrachten Gesetzesentwurf zur Beseitigung der Lohnunterschiede von Männern und Frauen. Denn wie das Statistische Bundesamt bereist 2015 feststellte, verdienen Frauen immer noch 21% weniger als ihre männlichen Kollegen. Dies soll sich zukünftig ändern. Hierzu erhalten alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 200 Mitarbeitern tätig sind, einen Auskunftsanspruch über das Bruttogehalt ihrer ihnen gleichgestellten Arbeitskollegen. Ziel ist es durch Schaffung von Transparenz die Verhandlungsposition der Frauen im Rahmen von Gehaltsverhandlungen zu stärken bzw. die Einklagbarkeit etwaiger Lohnausgleichsansprüche zu  erleichtern. Betroffen sind hiervon derzeit 14 Millionen Beschäftigte. Alle anderen Mitarbeiter können sich ersatzweise auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen.

Quelle: b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Mehrjährige Tätigkeit

Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird. Ferner sind Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr verdienten variablen Vergütung (Bonus) treten, keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit. (BFH vom 31.08.2016, Az. VI R 53/14).

Quelle:b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Einkünfte eines Rentenberaters

Ob die Einkünfte eines Rentenberaters der Gewerbesteuer unterliegen, hatte nun der BFH in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Das Finanzgericht sah die Gewerblichkeit als gegeben, da die Tätigkeit nach Ausbildung und anderer Vorgaben nicht mit dem freien Beruf eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters zu vergleichen ist. Die Klägerin hatte sich als beschäftigte bei der Krankenkasse durch Zusatzausbildungen als Referentin und Spezialistin im Bereich des Versorgungsausgleichsrechts und der gesetzlichen Rentenversicherung fortgebildet. Sie war zum mündlichen Verhandeln bei den Sozialgerichten zugelassen. Eine sonstige selbständige Tätigkeit war durch das Finanzgericht jedoch auch nicht erkennbar, weshalb Gewerbesteuer auf die selbständigen Einkünfte festzusetzen war. Das letzte Wort hat nun der BFH.

Quelle: b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Dienstaufwandsentschädigung

Wenn ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg eine Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei ausbezahlt bekommt, die nach Auslegung des Finanzgerichts seine gesamten beruflich veranlassten Aufwendungen abdecken soll, kann dieser nur Werbungskosten geltend machen, sofern diese Kosten die Entschädigung übersteigen. Infolge eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG, fallen auch nicht die durch die steuerfreie Reisekostenvergütung i.S.d. § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter das Abzugsverbot des § 3 c EStG, wenn die Dienstaufwandsentschädigung auch diese Aufwendungen abgelten soll.

BFH Urteil vom 19.10.2016, Az. VI R 23/15

Quelle b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Vorsteueraufteilung bei Blockheizkraftwerken

Der Unternehmer unterhielt im Urteilsfall einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (pauschaliert) und einen Gewerbebetrieb. Die Aufteilung der Vorsteuer aus den gemischt genutzten Eingangsleistungen (Blockheizkraftwerk) ist aufzuteilen. Der BFH beantwortete in seinem aktuellen Urteil, die Frage, wie diese Aufteilung zu erfolgen hat. Sachgerecht ist dabei, im Verhältnis der Marktpreise der Produzierten Strom- und Wärmemenge aufzuteilen. Es wird also entgegen der Finanzverwaltung der objektbezogene Umsatzschlüssel zur Anwendung gebracht.

Quelle: b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Änderung des bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheides

Wenn die wirtschaftliche Belastung der Erben erst dann eintritt, wenn der Bescheid wegen Erbschaftsteuer bereits bestandskräftig ist, kann dieser nach Auffassung des Finanzgerichtes noch geändert werden. Der zunächst steuerfrei beurteilte Sanierungsgewinn wurde später als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesetzt. Im Zeitpunkt des Erbfalls war dieser Umstand nicht bekannt gewesen. Das Revisionsverfahren vor dem BFH soll nun diese Frage endgültig klären.

Quelle: B.B.H.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Unfallversicherung: Streit unter Nachbarn

Das LSG Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die gesetzliche Unfallversicherung auch in Fällen von Nachbarschaftsstreitigkeiten zu leisten hat. Im Urteilsfall kam es zwischen dem als Landwirt tätigen Kläger und seinem Nachbarn zu Handgreiflichkeiten, wodurch dem Kläger ein Nervenstrang des rechten Unterarms durchtrennt wurde. Nun begehrte er Leistungen durch die Versicherung, da der Angriff seines Nachbarn während der Ausübung seines Berufes als Landwirt erfolgte. Die Richter des LSG verneinten jedoch einen solchen Anspruch. Denn ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nur dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit auch ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden ist. Dem war jedoch nicht so, denn die Verletzung ist nachweislich Folge eines jahrelangen privaten Nachbarschaftsstreits.

Quelle: B.B.H

 

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

Das LSG Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei der Elterngeldberechnung auch regelmäßig gezahlte Provisionen anzusetzen sind. Dies sei deshalb problematisch, weil nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG solche Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind, die nach lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Dies sei aber bei Provisionen der Fall, weshalb sie bei der Berechnung des Elterngeldes außen vor bleiben müssen. Dies sah das LSG jedoch anders, denn gesetzliche Verweisungen auf Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, seien nicht geeignet, den gesetzlichen Anspruch des Elterngeldes einzuschränken.

Quelle:b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Taxifahrten im Rahmen von Pauschalreisen

Das zuständige Finanzgericht musste die Frage beantworten, ob auch dann ein begünstigter Taxiverkehr vorliegen kann, wenn ein Dritter den Auftrag dazu gegeben hatte. Neben dem üblichen Taxigeschäft erhielt der Kläger auch Aufträge von einer Reisefirma. Im Rahmen einer Pauschalreise musste er Kunden zum Zielort befördern. Da der Fahrgast nicht selbst die Beförderung in Auftrag gegeben hatte, nahm das Finanzamt an, es handelt sich nicht um Fahrten, die mit dem ermäßigten Steuersatz angesetzt werden könnten. Das Finanzgericht sprach dem Merkmal, wer letztlich die Fahrt in Auftrag gegeben hatte, keine besondere Bedeutung zu. Auch von Dritten beauftragte Fahrten unterliegen den Vorgaben der ggf. ermäßigt zu besteuernden Personenbeförderung.

Quelle: b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.