Verzögerter Rentenbeginn rechtfertigt Sperrzeit

Das LSG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verschieben des Rentenbeginns aufgrund einer Gesetzesänderung die Sperrzeit des § 159 Absatz 1 SGB III auslöst.

Im konkreten Fall beabsichtigte die Klägerin ursprünglich ab 01.06.1016 mit einem Abschlag von 10,8 % in Rente zu gehen. Nachdem der Gesetzgeber jedoch zum 01.07.2014 die abschlagsfreie „Rente mit 63“ einführte, entschied sich die Klägerin um. Sie beantragte ab 01.06.2016 Arbeitslosigkeit, um dann ab 01.10.2017 die abschlagsfreie Rente in Anspruch zu nehmen. Da die Klägerin jedoch ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführte, stellte das BA eine Sperrzeit von 12 Wochen fest und bewilligte Ihren Anspruch erst ab dem 23.08.2016. Hiergegen wehrte sich die Klägerin, jedoch ohne Erfolg. Auch wenn die Klägerin aufgrund einer Gesetzesänderung ihren ursprünglichen Plan änderte, führte sie dennoch -so die Richter- ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei. Es gibt kein Grund warum die Versicherungsgemeinschaft hierfür einzustehen hat.

Wegen der unterschiedlichen Entscheidungen diverser LSG wurde Revision zum BSG eingelegt.

Einkünfte eines Rentenberaters

Ob die Einkünfte eines Rentenberaters der Gewerbesteuer unterliegen, hatte nun der BFH in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Das Finanzgericht sah die Gewerblichkeit als gegeben, da die Tätigkeit nach Ausbildung und anderer Vorgaben nicht mit dem freien Beruf eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters zu vergleichen ist. Die Klägerin hatte sich als beschäftigte bei der Krankenkasse durch Zusatzausbildungen als Referentin und Spezialistin im Bereich des Versorgungsausgleichsrechts und der gesetzlichen Rentenversicherung fortgebildet. Sie war zum mündlichen Verhandeln bei den Sozialgerichten zugelassen. Eine sonstige selbständige Tätigkeit war durch das Finanzgericht jedoch auch nicht erkennbar, weshalb Gewerbesteuer auf die selbständigen Einkünfte festzusetzen war. Das letzte Wort hat nun der BFH.

Quelle: b.b.h.

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