Einkünfte eines Rentenberaters

Ob die Einkünfte eines Rentenberaters der Gewerbesteuer unterliegen, hatte nun der BFH in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Das Finanzgericht sah die Gewerblichkeit als gegeben, da die Tätigkeit nach Ausbildung und anderer Vorgaben nicht mit dem freien Beruf eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters zu vergleichen ist. Die Klägerin hatte sich als beschäftigte bei der Krankenkasse durch Zusatzausbildungen als Referentin und Spezialistin im Bereich des Versorgungsausgleichsrechts und der gesetzlichen Rentenversicherung fortgebildet. Sie war zum mündlichen Verhandeln bei den Sozialgerichten zugelassen. Eine sonstige selbständige Tätigkeit war durch das Finanzgericht jedoch auch nicht erkennbar, weshalb Gewerbesteuer auf die selbständigen Einkünfte festzusetzen war. Das letzte Wort hat nun der BFH.

Quelle: b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Änderung des bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheides

Wenn die wirtschaftliche Belastung der Erben erst dann eintritt, wenn der Bescheid wegen Erbschaftsteuer bereits bestandskräftig ist, kann dieser nach Auffassung des Finanzgerichtes noch geändert werden. Der zunächst steuerfrei beurteilte Sanierungsgewinn wurde später als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesetzt. Im Zeitpunkt des Erbfalls war dieser Umstand nicht bekannt gewesen. Das Revisionsverfahren vor dem BFH soll nun diese Frage endgültig klären.

Quelle: B.B.H.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.