Pensionszusage – Arbeitslohn

Der BFH hat sich in einer Pressemitteilung Nr. 70/16 vom 09.11.2016 zum Urteil vom 18.08.2016 (VI R 18/13) zur Übernahme einer Pensionszusage gegen eine Ablösungszahlung geäußert. Demnach gilt, wenn lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages wechselt, dann führt dies nicht nach dem genannten Urteil des BFH beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn. Vorausgesetzt ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen. Im Urteilsfall hat lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage gewechselt. Durch die Zahlung des Ablösungsbetrages an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass kein Zufluss von Arbeitslohn erfolgt.

Quelle:b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Arbeitslosengeldanspruch trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis

Das SG Dortmund hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob auch dann Arbeitslosengeld I zu gewähren ist, wenn der Anspruchssteller noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Im zu entscheidenden Fall meldete sich die Klägerin arbeitslos, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit (wg. Mobbings) geweigert hatte, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterzuarbeiten. Sie sei nunmehr ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kam es jedoch nicht, da die klagende Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber auf Versetzung verklagte. Die Arbeitsagentur verneinte den Arbeitslosgengeldanspruch, denn mangels Kündigung sei die Arbeitnehmerin nicht arbeitslos. Dies sah das SG Dortmund anders. Für die Arbeitslosigkeit genügt eine faktische Beschäftigungslosigkeit und der Wille der Klägerin, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Auch eine Klage auf Weiterbeschäftigung ändere hieran nichts, denn diese Maßnahme sei notwendig, um den Arbeitgeber zur Kündigung zu bewegen.

Quelle:b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Versandkosten für Sachbezüge

In einem aktuellen Urteilsfall geht es um die 44 EUR-Freigrenze. Was passiert, wenn die vom Arbeitgeber zugewendeten Sachbezüge zwar die Grenze einhalten, nimmt man aber die Versandkosten dazu, wird die Grenze überschritten? Im Rahmen eines Prämiensystems bei unfallfreiem Fahren konnten die Arbeitnehmer bei fremden Dritten Waren im Gegenwert von 44 EUR bestellen. Dazu kamen Kosten für Handling und Versand mit ca. 7,50 EUR. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch diese Kosten bei der Berechnung der Freigrenze einbezogen werden müssten. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten wie Versand und Transport. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen und wird nun weiter entscheiden.

Quelle:b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

VGA durch Vermietung an Gesellschafter

Nach einem aktuellen Urteil des BFH gehört es zu den Pflichten eines Anteilseigners, die Aufwendungen seiner Kapitalgesellschaft für sein privat genutztes EFH vollständig zu begleichen. Dazu kommt in der Regel ein angemessener Gewinnaufschlag. Der vorzunehmende Fremdvergleich bezieht sich dabei nur auf das an den Gesellschafter vermietete (Teil-) Grundstück. Es ist unerheblich, ob das Grundstück vollständig oder nur teilweise überlassen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die eigenbetriebliche Nutzung der Immobilie überwiegt.

Quelle:b.b.h.

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Vorsteuerabzug mit Rechnungskopie

In drei Urteilen hat das FG Köln entschieden, dass die Vorlage einer Rechnungskopie die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, wenn alle für die ordnungsgemäße Rechnung notwendigen Angaben vorhanden sind. Ausländische Unternehmen hatten im Vorsteuervergütungsverfahren Kopien vorgelegt, die von der Finanzverwaltung nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen wurden. Im Zweifelsfalle könne sich jedoch die Finanzbehörde die elektronisch übermittelten Dokumente per Papier vorlegen lassen. Gegen alle Urteile wurde Revision beim BFH eingelegt.

Quelle: BBH

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Für gleiche Arbeit gleichen Lohn

In einem erst kürzlich bekannt gewordenen Urteil hatte sich das LAG Rheinland-Pfalz mit der Frage zu beschäftigen, ob die ungleiche Entlohnung von Frauen und Männern bei gleicher Tätigkeit ein Verstoß gegen das AGG darstellt. Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Produktionsmitarbeiterin im Schuhfabrikationsbetrieb der Beklagten beschäftigt und erhielt einen Stundenlohn von 8,45 €, während ihre männlichen Arbeitskollegen 9,56 € erhielten. Hierin sah das Berufungsgericht eine klare Ungleichbehandlung und bejahte den geltend gemachten Nachzahlungsanspruch. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ist jede geschlechtsspezifische Benachteiligung insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen unzulässig. Es sind jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen zu beachten.

 

Quelle: BBH

* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.

Neuer Gefahrentarif bei der Berufsgenossenschaft

Für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gibt es ab 1.1.2017 einen neuen Gefahrentarif. Die Gefahrtarifstelle 05 wurde um 0,01 Punkte auf 0,60 angepasst. Der Tarif gilt für fünf Jahre. Die Anpassung fällt verglichen mit der letzten Anpassung deutlich geringer aus. Im Jahr 2011 erfolgte die Zusammenfassung verschiedener Berufsgruppen, was zu einer Erhöhung in der Gefahrtarifstelle 05 um mehr als 25 Prozent geführt hatte.

Quelle: b.b.h.

Windkraftanlagen AfA-Beginn

Der BFH hat mit Urteil vom 22.09.2016 (Az. IV R 1/14) festgelegt, wann die Abschreibung bei Windkraftanlagen beginnt. Demnach können die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden. Dieses Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Erwerber bzw. Besteller über.

 

Quelle: b.b.h.

Förderung von europäischen Online-Unternehmen

Die europäische Kommission hat einen Maßnahmenkatalog vorgestellt, mit dem die mehrwertsteuerlichen Rahmenbedingungen beim elektronischen Geschäftsverkehr verbessert werden sollen. Durch das Schaffen einer einzigen Anlaufstelle sollen künftig alle verursachten Mehrwertsteuern der EU im Heimatstaat des Unternehmers abgeführt werden können. Das soll überwiegend kleinen Unternehmern zugute kommen, weshalb eine Umsatzgrenze mit 10.000 EUR eingeführt wird. Auch einheitliche Mehrwertsteuersätze bei E-Books und online-Zeitungen im Vergleich zu Printerzeugnissen sollen den Markt beleben. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den ermäßigten Steuersatz insoweit auszudehnen. Als Maßnahme gegen Steuerbetrug außerhalb der EU wird die eingeführte Steuerbefreiung für Kleinsendungen von weniger als 22 EUR abgeschafft.

 

Quelle: b.b.h.

40 EUR Verzugspauschale bei unpünktlicher Lohnzahlung

Das LAG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die 40 EUR Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsvertragsrecht Anwendung findet. Zweifel kamen deshalb auf, weil Satz 2 dieser Norm von „Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten“ spricht, es aber im arbeitsgerichtlichen Prozess einen solchen Anspruch nicht gibt, da jede Partei seine eigenen Kosten zu tragen hat. Dennoch bejahte das Gericht die Anwendung des § 288 BGB. Dies deshalb, weil es sich bei dieser Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handelt, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten. Zukünftig kann also jeder Arbeitnehmer bei verspäteter Vergütungszahlung nicht nur Verzugszinsen in Höhe von 5 % (§ 288 Abs. 1 BGB) verlangen, sondern auch noch die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro, § 288 Abs. 5 BGB. Achtung: Revision zum BAG wurde zugelassen.

 

Quelle: b.b.h.