40 EUR Verzugspauschale bei unpünktlicher Lohnzahlung

Das LAG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die 40 EUR Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsvertragsrecht Anwendung findet. Zweifel kamen deshalb auf, weil Satz 2 dieser Norm von „Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten“ spricht, es aber im arbeitsgerichtlichen Prozess einen solchen Anspruch nicht gibt, da jede Partei seine eigenen Kosten zu tragen hat. Dennoch bejahte das Gericht die Anwendung des § 288 BGB. Dies deshalb, weil es sich bei dieser Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handelt, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten. Zukünftig kann also jeder Arbeitnehmer bei verspäteter Vergütungszahlung nicht nur Verzugszinsen in Höhe von 5 % (§ 288 Abs. 1 BGB) verlangen, sondern auch noch die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro, § 288 Abs. 5 BGB. Achtung: Revision zum BAG wurde zugelassen.

 

Quelle: b.b.h.