Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte mit erheblichen Verlustvorträgen. Nach Betriebsaufgabe wurde über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt kam zur Auffassung, dass die Restschuldbefreiung zu positiven gewerblichen Einkünften führt. Nach Auffassung des Gerichts führte die Restschuldbefreiung wie ein Forderungsverzicht zu einem außerordentlichen Ertrag, allerdings nicht in dem Jahr, in dem diese erteilt wurde. Der Ertrag ist dem Jahr zuzurechnen, in dem der Betrieb aufgegeben wurde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat Revision beim BFH zugelassen.
Quelle: b.b.h.