Nach einem aktuellen Urteil des BFH gehört es zu den Pflichten eines Anteilseigners, die Aufwendungen seiner Kapitalgesellschaft für sein privat genutztes EFH vollständig zu begleichen. Dazu kommt in der Regel ein angemessener Gewinnaufschlag. Der vorzunehmende Fremdvergleich bezieht sich dabei nur auf das an den Gesellschafter vermietete (Teil-) Grundstück. Es ist unerheblich, ob das Grundstück vollständig oder nur teilweise überlassen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die eigenbetriebliche Nutzung der Immobilie überwiegt.
Quelle:b.b.h.
* Meine Dienstleistung umfasst das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.