Mit Bundesfinanzhof Urteil vom 15.06.2016 (Az. VI R 6/13) hat dieser zur Frage ob bei einem Gehalts-verzicht zugeflossener Arbeitslohn im Wege einer verdeckten Einlage vorliegt. Hierzu kommt es maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde. Demnach kann eine solche Einlage und zugeflossener Arbeitslohn nur dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet, da in diesem Fall in die Bilanz eine Gehaltsverbindlichkeit eingestellt hätte werden müssen. Wird bereits vor Entstehung des Gehaltsanspruchs auf diesen verzichtet, erfolgt eine unentgeltliche Tätigkeit und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.
Quelle: BBH