Seit Anfang 2015 hat der AN Anspruch auf die Zahlung von 8,50 € pro Stunde. Um die Einhaltung des MiLoG weitgehend sicherstellen zu können, greifen viele Unternehmen auf die sogenannte Wochenfaktormethode zurück.
Beispiel:
AN verdient bei einer 5-Tage-Woche mit 40 Wochenarbeitsstunden 1.500,00 Brutto.
Damit errechnet sich der Stundenlohn wie folgt:
Mtl. Stundenlohn = Bruttomonatslohn/monatliche Arbeitsstunden
Mtl. Arbeitsstunden = 52 Wochen/12 Monate (= 4,33) * 5-Tage-Woche * 8h pro Tag
Auf das Beispiel angewendet bedeutet das ein Stundenlohn von 8,65 € pro Stunde. Was diese Formel jedoch nicht berücksichtigt, sind insbesondere vom Arbeitnehmer geleistete Überstunden. Arbeitet der Mitarbeiter nur 5 Stunden mehr im Monat, liegt der tatsächliche Stundenlohn mit 8,42 € unter der Mindestlohngrenze.
Wichtig zu wissen ist, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 € zu vergüten sind. Folglich kann die Wochenfaktormethode lediglich ein im Vorfeld nützliches planerisches Berechnungsmittel sein, denn der Unternehmer bleibt verpflichtet, am Ende der Abrechnungsperiode noch einmal genau nachzurechnen.
Quelle: BBH