Das SG Dortmund hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob auch dann Arbeitslosengeld I zu gewähren ist, wenn der Anspruchssteller noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Im zu entscheidenden Fall meldete sich die Klägerin arbeitslos, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit (wg. Mobbings) geweigert hatte, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterzuarbeiten. Sie sei nunmehr ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kam es jedoch nicht, da die klagende Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber auf Versetzung verklagte. Die Arbeitsagentur verneinte den Arbeitslosgengeldanspruch, denn mangels Kündigung sei die Arbeitnehmerin nicht arbeitslos. Dies sah das SG Dortmund anders. Für die Arbeitslosigkeit genügt eine faktische Beschäftigungslosigkeit und der Wille der Klägerin, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Auch eine Klage auf Weiterbeschäftigung ändere hieran nichts, denn diese Maßnahme sei notwendig, um den Arbeitgeber zur Kündigung zu bewegen.
Quelle:b.b.h.
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