Der BFH hat sich in einer Pressemitteilung Nr. 70/16 vom 09.11.2016 zum Urteil vom 18.08.2016 (VI R 18/13) zur Übernahme einer Pensionszusage gegen eine Ablösungszahlung geäußert. Demnach gilt, wenn lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages wechselt, dann führt dies nicht nach dem genannten Urteil des BFH beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn. Vorausgesetzt ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen. Im Urteilsfall hat lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage gewechselt. Durch die Zahlung des Ablösungsbetrages an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass kein Zufluss von Arbeitslohn erfolgt.
Quelle:b.b.h.
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