Die Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37 b EStG pauschal zu versteuern, so eine Entscheidung des FG Münster (Az. 15 K 3383/17). Das FG führte auf, dass in die Bemessungsgrundlage alle Aufwendungen einzubeziehen sind, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Im Streitfall waren dies auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmend der Veranstaltung. Es hatte sich um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Deshalb hätte ein fremder Anbieter in seine Preiskalkulation auch die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen.
Veröffentlicht am 4. März 2019