Das LSG hat die Rückforderung von Leistungen durch das Jobcenter nicht bestätigt. Die Frau schloss mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, weil sie Arbeit und Pflege ihrer Mutter nicht mehr vereinbaren könnte. Vom Jobcenter bezog sie daraufhin Grundsicherungsleistungen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde vom Jobcenter als sozialwidriges Verhalten gewertet, die Leistungen wurden zurückgefordert. Schließlich habe die Frau schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages gewusst, dass sie beim Arbeitgeber (Flughafen) in Schichtdienst arbeiten würde und ein Umzug nicht möglich sei. Durch die Pflegestufe musste die Tochter die Pflege nicht übernehmen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt deshalb ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Das LSG hat sich der Auffassung des Jobcenters nicht angeschlossen. Das Gericht sah im Zusammenhang auch das Selbstbestimmungsrecht der Mutter, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptieren wollte.
Veröffentlicht am 4. März 2019