Der BFH hat wegen Umsatzsteuerbefreiung für Beratungsleistungen einer GmbH Zweifel, ob Heilbehandlungen vorliegen. Die GmbH hatte diese Leistungen in Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen durch Gesundheitscoaches ausgeführt. Mit Beschluss des BFH wurde der EuGH um Klärung gebeten. Im Streitfall betrieb die Klägerin im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Auf Basis der Abrechnungsdaten und Krankheitsbilder erhielten bestimmte Versicherte über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu Ihrem Krankheitsbild. Die telefonischen Beratungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm oder Anweisungen erteilte. Der BFH vertritt die Meinung, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen fallen. Über den EUGH soll nun geklärt werden, ob eine steuerbefreite Tätigkeit vorliegt, wenn ein Unternehmer in Auftrag der Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät.
Veröffentlicht am 11. März 2019