Der Kläger erzielte steuerpflichtige Umsätze aus dem Vertrieb von Hard- und Software. Von drei Zuliefererfirmen stand der Vorsteuerabzug in Frage. Der Zulieferer bot die Waren vom Nettoverkaufswert betrachtet unter dem Einkaufspreis an den seit Jahren bekannten Kunden an. Dies war insbesondere deshalb möglich, weil die Beteiligten in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden waren. Die Geschäfte wurden abgewickelt, indem Angebote unterbreitet wurden und über vermeintliche Handelsvertreterkontakte transferiert wurden. Die Waren wurden nach Feststellung der Steuerfahndung von einer unter falschen Namen auftretenden Person erworben. Diese fungierte auch als Geschäftsführer der beteiligten Firmen. Mit der Sitzverlegung wurden jedoch keine Geschäftsräume am neuen Ort unterhalten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Der BFH bestätigte mit Verweis auf den EuGH die Auffassung der Finanzverwaltung mit der Begründung, dass zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Leistenden die erforderliche Identität nicht vorgelegen habe.
Veröffentlicht am 6. August 2019