13. Monatsgehalt: Auszahlung verschieben

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart stellt eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach das 13. Monatsgehalt gestaffelt in monatlichen Raten ausbezahlt wird, keine Verschiebung des Entstehungszeitpunktes dar. Der für den Klagefall anzuwendende Tarifvertrag hatte vorgesehen, dass das 13. Monatsgehalt zum Ende der ersten Dezemberwoche gezahlt wird (Auszahlungszeitpunkt). Weitere Voraussetzung sollte sein, dass der Arbeitnehmer ununterbrochen 12 Monate lang dem Unternehmen zugehörig ist. Die Jahressonderzahlung 2017 wurde gestaffelt in Raten bis November 2017 ausbezahlt, der Restbetrag sollte im April 2018 entrichtet werden. Beim eröffneten Insolvenzverfahren gegen die Arbeitgeberin wurde von den Mitarbeitern Insolvenzgeld beantragt aber ohne Berücksichtigung des 13.Monatsgehaltes bewilligt. Die Jahressonderzahlung war nach Auffassung der Behörde außerhalb des Insolvenzzeitraums (nämlich am 1.04.2018) entstanden. Durch die bestehende Regelung im Unternehmen wurde nicht nur der Zahlungszeitpunkt sondern auch der Entstehungszeitpunkt verschoben. Dies sah das zuständige Gericht anders: Die Betriebsvereinbarung hat den entscheidenden Stichtag mit dem 31.12.2017 nicht verschoben. Die Regelung in der Betriebsvereinbarung stelle lediglich eine Stundungsvereinbarung dar.

Veröffentlicht am 4. November 2019

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