Im aktuellen Verfahren war streitig, in welchem Umfang der Unfallversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall Kosten für eine Haushaltshilfe und Kinderbetreuung erstatten muss. Nach Wegfall der Hilfsmittel für Gehen und Stehen stellte der Unfallversicherungsträger die Leistungen ein. Für den anerkannten Arbeitsunfall wurden zunächst wegen zahlreicher Frakturen Leistungen für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung gewährt. Die Erstattung der Aufwendungen kommt dann in Betracht, wenn aufgrund des Unfalls die Weiterführung des Haushalts nicht möglichst ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist oder ansonsten auf Hilfe angewiesen ist. Weiterhin kann eine Haushaltshilfe gewährt werden, wenn diese Leistung zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe notwendig ist. Die Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart hatte deshalb teilweise Erfolg.
Veröffentlicht am 13. November 2019