Das FG Münster hat entschieden, dass die für Zwecke des § 7 g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann. Im Urteilsfall genügten die eingereichten Aufstellungen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Auch wenn man der Auffassung folgen würde, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, war dies vorliegend nicht der Fall. Durch den Kläger wurden bereits die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 24/19 anhängig.
Veröffentlicht am 20. November 2019