Sachgrundlose Befristung: Dienstreise

Der Kläger wurde zunächst für sechs Monate befristet beim BAMF eingestellt. Der Kläger besuchte eine zweitägige Schulung, wofür ihm der Arbeitgeber die Reisekosten erstattete. Das Arbeitsverhältnis wurde auf zwei Jahre verlängert, anschließend erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Die sachgrundlose Befristung ist nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Die durchgeführte Dienstreise muss dabei als Arbeitstage mitgerechnet werden. Somit wurde nach dem Urteil des LAG Düsseldorf die Höchstdauer für die sachgrundlose Befristung um zwei Tage überschritten. Liegt eine Überschreitung der Höchstdauer auch nur im einen Tag vor, führt dies dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Die Revision wurde zugelassen.

Veröffentlicht am 2. Dezember 2019

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