Die ab 2018 eingeführte Kassen-Nachschau regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Die zugrunde liegende Vorschrift bietet auch die Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und deren Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger. Auch Testkäufe können vom Amtsträger durchgeführt werden. Ob die tatsächliche Handhabung dieser verdeckten Ermittlungen durch die Finanzverwaltung rechtlich zulässig sind und ob die Ergebnisse verwertet werden dürfen, ist aber unklar. Der Prüfer hat bei jeder Außenprüfung die Pflicht, sich unverzüglich auszuweisen. Zwar stellt die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung dar, dennoch sollten die Erkenntnisse durch Testkäufe des Prüfers hinterfragt werden. Ob der Testlauf im Prüfungszeitraum überhaupt eine repräsentative Aussage treffen kann, sei sehr fraglich und im Einzelfall kann aus den Testlauf auch kein Rückschluss für den abgelaufenen Prüfungszeitraum gezogen werden. Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt. Die einzelnen Maßnahmen wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder der Übergang zur Außenprüfung sind dagegen einspruchsfähig.
Veröffentlicht am 18. Dezember 2019