Die Finanzverwaltung hat die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt gegeben. Hier wurden nur Rechtsprechungen eingearbeitet und es sind redaktionelle Anpassungen erfolgt. Soweit Rechtsprechung seit dem 14.12.2018 ergangen ist und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist dies zum Teil noch nicht berücksichtigt. Außerdem enthält der neue Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfe, die beseitigt werden müssen. Einer Anwendungsregelung bedarf es nicht, da das aktuelle Schreiben lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet.
Veröffentlicht am 14. April 2020