Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Krankheit des Mitarbeiters eine Lohnfortzahlung zu leisten. Zu beachten sind insbesondere Besonderheiten bei Zuschlägen und Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber zahlt für die ersten sechs Wochen das Gehalt in festgelegter Höhe. Dies gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildende. Werkstudenten oder Aushilfen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit entsteht immer neu: Beginnt dagegen eine zweite Erkrankung innerhalb der sechswöchigen Ersterkrankung, endet die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld muss der Unternehmer bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigen, es sei denn, dafür wurden gesonderte Regelungen getroffen. Zuschläge zur Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind allerdings zusätzlich zur Lohnfortzahlung fällig. Wichtig ist, dass der Unternehmer die konkrete Krankheitsdauer richtig berechnet, von großer Bedeutung ist dabei der Zeitpunkt der Erkrankung.
Veröffentlicht am 03. August 2020