Sturz nach Weihnachtsfeier

Der Kläger hat keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten, als er am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die in einer Weinstube stattfand, in den nur 200 Meter entfernten Betriebsräumen auf dem Weg zur Toilette auf einer Kellertreppe stürzte und sich dabei Brüche zugezogen hat, so hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden. Es habe sich zwar bei der Weihnachtsfeier um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Gemeinschaftsveranstaltung und damit der Versicherungsschutz seien jedoch am Unfalltag gegen 01.30 Uhr beendet. Die Tätigkeit des Klägers vor dem Sturz (Aufenthalt in den Betriebsräumen und Aufsuchen der Toilette im Untergeschoss) hätten nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Aufenthalt in den Betriebsräumen, zumal der Kläger an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter teilgenommen habe, nicht mehr Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung gewesen und damit von der Beschäftigtenversicherung nicht geschützt.

Veröffentlicht am 22. November 2020

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