Die Klägerin wurde von ihrem bulgarischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine „24-Stunden-Pflege“ zu erledigen. Sie musste in der Wohnung der über 90 Jahre alten Pflegeperson übernachten, wobei nur eine Arbeitszeit mit 30 Stunden wöchentlich vereinbart wurde. Die Klägerin hat erfolgreich auf Vergütung von 24 Stunden täglich geklagt. Nach Auffassung des Gerichtes war in der Vereinbarung eine umfassende Betreuung zugesagt worden, die sich nach dem zugesagten Leistungsspektrum nicht auf 30 Stunden wöchentlich beschränken konnte. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Es wurde Revision beim BAG zugelassen.
Veröffentlicht am 30. November 2020