Der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet stellt eine steuerbare Leistung an den Kunden dar, es handelt sich nicht um eine Vermittlungsleistung an den Veranstalter. Dies stellt das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil fest. Die Revision beim BFH wurde zugelassen. Über ein Internetportal wurden verschiedene Freizeiterlebnisse angeboten, die mit dem Erwerb eines Gutscheins Inanspruch genommen werden konnten. Diese Gutscheine wurden im eigenen Namen und auf Rechnung des Klägers veräußert, über das Internetportal konnten die angebotenen Ereignisse ausgewählt und Termine vereinbart werden. Wurde eine Leistung durch den Gutscheininhaber in Anspruch genommen, leitete der Kläger den entsprechenden Betrag unter Abzug einer Vermittlungsprovision an den jeweiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis. Der Kläger behandelte nur die Vermittlungsprovision als Umsatz, das Finanzgericht den gesamten Betrag des verkauften Gutscheins. Der BFH muss nun über diese Frage entscheiden, die auch erhebliche Auswirkung auf den Vorsteuerabzug der Beteiligten haben wird.
Veröffentlicht am 28. Dezember 2020