Crowdworker: Arbeitnehmer-Eigenschaft

Zahlreiche Internetplattformen vergeben Kleinstaufträge an sogenannte Crowdworker, die üblicherweise als Solo-Selbstständige tätig werden. In einem ersten Urteil hat das BAG einen Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft, der per App Aufträge zur Warenkontrolle erhielt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun eine wesentliche Entscheidung getroffen, wie die ständig wachsende Vergabe von Dienstleistungen über digitale Plattformen rechtlich einzustufen ist. Nach überwiegender Auffassung haben sogenannte Crowdworker, die für eine Internetplattform tätig werden, keinen Arbeitnehmerstatus, sondern werden als Selbstständige tätig. Das BAG hat nun in seinem aktuellen Urteil festgestellt, dass zwischen Internetplattformbetreiber und Crowdworker durchaus ein Arbeitsverhältnis zustande kommen kann. Hier ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses im Einzelfall maßgebend. Das Gericht stufte einen Plattform-Jobber, der regelmäßig für ein Unternehmen Waren kontrollierte, aufgrund der gegebenen Umstände als Arbeitnehmer ein. Der Plattformbetreiber habe die Zusammenarbeit so gesteuert, dass der Crowdworker seine Tätigkeit nicht frei gestalten konnte. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht München, zuungunsten des Klägers.

Veröffentlicht am 8. Februar 2021

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