Die Finanzverwaltung äußert sich in dem BMF-Schreiben v. 21.1.2021 ausführlich zur Mitteilungsverordnung (MV). Erläutert werden die Regelungen zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 21.1.2021 bis 31.12.2024 zu folgenden Punkten:
Zweck der Verordnung
Mitteilungsverpflichtete
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Mitteilungen nach §§ 3 bis 6 MV
Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6
Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
Veröffentlicht am 27. März 2021