Spenden betreffen grundsätzlich die private Sphäre eines Steuerpflichtigen. Werden Sie aus betrieblichen Mitteln bezahlt, stellen sie deshalb keine Betriebsausgaben dar und sind als Privatentnahmen zu erfassen. In diesen Fällen sollte die gewerbesteuerliche Kürzung nicht übersehen werden. Hier sind bis zu 20 % des Gewerbeertrags oder 4 Promille der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter abzugsfähig, wenn die Spende aus betrieblichen Mitteln geleistet wird.
Bei Personengesellschaften erfolgt die Berücksichtigung bereits bei der Berechnung der Gewerbesteuer der Gesellschaft. Jedem Mitunternehmer werden die Beträge zudem anhand des Gewinnverteilungsschlüssels zugerechnet, welche in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend bei der Berechnung der Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Spendet eine Kapitalgesellschaft, erfolgt grundsätzlich eine Hinzurechnung der Spenden im Rahmen der Einkommensermittlung der Körperschaft. Die Spenden sind anschließend unter Berücksichtigung der Höchstbeträge (20 % des Einkommens oder 4 Promille der Umsätze und Löhne und Gehälter) abzugsfähig. Handelt es sich bei den Spenden jedoch um verdeckte Gewinnausschüttungen, sind sie vorrangig als solche zu behandeln.
Anders als bei den Sonderausgaben und der Steuerermäßigung scheiden Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien oder Wählergemeinschaften jedoch von vornherein vom Betriebsausgabenabzug aus, eine Kürzung bei der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer ist daher auch nicht möglich.
Stand: 13.12.2024