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Verdeckte Ermittler bei der Kassen-Nachschau

Die ab 2018 eingeführte Kassen-Nachschau regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Die zugrunde liegende Vorschrift bietet auch die Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und deren Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger. Auch Testkäufe können vom Amtsträger durchgeführt werden. Ob die tatsächliche Handhabung dieser verdeckten Ermittlungen durch die Finanzverwaltung rechtlich zulässig sind und ob die Ergebnisse verwertet werden dürfen, ist aber unklar. Der Prüfer hat bei jeder Außenprüfung die Pflicht, sich unverzüglich auszuweisen. Zwar stellt die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung dar, dennoch sollten die Erkenntnisse durch Testkäufe des Prüfers hinterfragt werden. Ob der Testlauf im Prüfungszeitraum überhaupt eine repräsentative Aussage treffen kann, sei sehr fraglich und im Einzelfall kann aus den Testlauf auch kein Rückschluss für den abgelaufenen Prüfungszeitraum gezogen werden. Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt. Die einzelnen Maßnahmen wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder der Übergang zur Außenprüfung sind dagegen einspruchsfähig.

Veröffentlicht am 18. Dezember 2019

Betriebliche Altersvorsorge

Das Betriebsrentenentlastungsgesetz bringt den beteiligten Arbeitgebern Erleichterungen aber auch Pflichten. Den Arbeitnehmern werden zum Beispiel Ansprüche auf Entgeltumwandlung eingeräumt. Es gibt nach der betrieblichen Altersvorsorge derzeit fünf Möglichkeiten, wobei drei davon an den Mitarbeiter gebunden sind: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Neu zu diesen bekannten Modellen gesellt sich das Sozialpartnermodell, das tarifrechtliche Regelungen voraussetzt. Welche Variante im Einzelfall die günstigere Lösung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Für den Arbeitgeber ergibt sich ab 2019 bzw. 2022 eine Zuschussverpflichtung in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung durchführt. Dies soll die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber entsprechend abgelten. Zum Schluss sollte sich jeder Arbeitgeber über Haftungsrisiken bewusst sein: nur beim neuen Sozialpartnermodell wird der Arbeitgeber von den üblichen Haftungsrisiken freigestellt.

Veröffentlicht am 9. Dezember 2019

Kassen: Schnittstelle veröffentlicht

Ab dem 1.1.2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Über eine einheitliche digitale Schnittstelle sind diese Daten bei einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über die sind die jeweils verpflichtenden Daten sowie Formate definiert. Ziel der DSFinV-K 2.0 ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 1.1.2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle gilt. Durch die Standardisierung mit den DSFinV-K 2.0 wird eine einheitliche Datenbereitstellung gewährleistet, die Auslagerung aller erfassten Daten in ein Archivsystem ermöglicht sowie die vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten sichergestellt. Zwischenzeitlich wurde die Anwendung der zertifizierten Kassensysteme verlängert auf Oktober 2020.

Veröffentlicht am 9. Dezember 2019

Sachgrundlose Befristung: Dienstreise

Der Kläger wurde zunächst für sechs Monate befristet beim BAMF eingestellt. Der Kläger besuchte eine zweitägige Schulung, wofür ihm der Arbeitgeber die Reisekosten erstattete. Das Arbeitsverhältnis wurde auf zwei Jahre verlängert, anschließend erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Die sachgrundlose Befristung ist nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Die durchgeführte Dienstreise muss dabei als Arbeitstage mitgerechnet werden. Somit wurde nach dem Urteil des LAG Düsseldorf die Höchstdauer für die sachgrundlose Befristung um zwei Tage überschritten. Liegt eine Überschreitung der Höchstdauer auch nur im einen Tag vor, führt dies dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Die Revision wurde zugelassen.

Veröffentlicht am 2. Dezember 2019

Leistungsort: Vermittlung von Sportwetten

Die Klägerin betreibt in Deutschland Wettannahmestellen und Wettbüros, in denen sie auch Sportwetten vermittelte. Hierfür stand die Klägerin in Geschäftsbeziehungen mit einer belgischen Gesellschaft. Die Umsatzerlöse für die Vermittlung von Sportwetten wurden als nicht steuerbare Umsätze erklärt. Es wurden Verträge für die Vermittlung vorgelegt, die fixe oder auch prozentuale Provisionen vereinbarten. Über eine Auskunft bei der belgischen Finanzbehörde erfuhr das deutsche Finanzamt, dass die belgische Gesellschaft weder eine Glücksspiellizenz hatte noch Lotteriesteuer zahlte. Die eigentliche Tätigkeit wurde nach den weiteren Ermittlungen nur in Deutschland ausgeübt. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie ihre Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht hat, weshalb auch das zuständige Finanzgericht die vermittelten Sportwetten der deutschen Umsatzsteuer unterworfen hat. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Veröffentlicht am 2. Dezember 2019

Minijobs auf Abruf

Viele Unternehmen fangen saisonale Auftragsspitzen durch Minijobs auf Abruf ab. Dies bringt seit Anfang des Jahres Probleme bei Mindestlohn und Minijobs. Durch die Änderung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und Befristung wird nun eine fiktive Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich (statt bisher 10 Stunden) festgelegt. Diese Grenze gilt immer dann, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt wurde. Bei einem derzeit maßgeblichen Mindestlohn von 9,19 EUR und den fiktiven Arbeitsstunden ergibt sich ein Monatslohn in Höhe von 795,85 EUR. Es ist deshalb mehr als empfehlenswert, die Arbeitszeit in einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu regeln. Bei Vereinbarung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur 25 Prozent mehr abrufen, bei Vereinbarung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit darf nur 20 Prozent weniger gezahlt werden. Eine Alternative wären Arbeitszeitkonten. Hierbei können je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat geleistet und Plus- oder Minusstunden der vereinbarten Jahresarbeitszeit ausgeglichen werden.

Veröffentlicht am 27. November 2019

Betriebsausgaben bei selbständiger Tagesmutter

Das FG Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine selbständig tätige Tagesmutter Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, anteilig als Betriebsausgaben geltend machen kann. Das FG hat entschieden, dass neben den Pauschbeträgen nach dem Schreiben des BMF vom 17.12.2007 keine tatsächlichen Gebäudeaufwendungen geltend gemacht werden können. Denn diese seien betrieblich und privat veranlasst und als Aufwendungen für den privaten Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Streitfall war auch kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab gegeben.

Veröffentlicht am 27. November 2019

Zeitwertkontenmodelle

Das BMF Schreiben vom 17.06.2009 hinsichtlich der lohn-/einkommensteuerlichen Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-modellen wird geändert bzw. neu gefasst. Dies betrifft insbesondere die Organe von Körperschaften. Die genauen Ausführungen können dem Schreiben entnommen werden, die Neufassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Veröffentlicht am 20. November 2019

Pkw: Nachträglich erstellte Nachweise

Das FG Münster hat entschieden, dass die für Zwecke des § 7 g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann. Im Urteilsfall genügten die eingereichten Aufstellungen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Auch wenn man der Auffassung folgen würde, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, war dies vorliegend nicht der Fall. Durch den Kläger wurden bereits die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 24/19 anhängig.

Veröffentlicht am 20. November 2019

Arbeitsunfall: Haushaltshilfe und Kundenbetreuung

Im aktuellen Verfahren war streitig, in welchem Umfang der Unfallversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall Kosten für eine Haushaltshilfe und Kinderbetreuung erstatten muss. Nach Wegfall der Hilfsmittel für Gehen und Stehen stellte der Unfallversicherungsträger die Leistungen ein. Für den anerkannten Arbeitsunfall wurden zunächst wegen zahlreicher Frakturen Leistungen für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung gewährt. Die Erstattung der Aufwendungen kommt dann in Betracht, wenn aufgrund des Unfalls die Weiterführung des Haushalts nicht möglichst ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist oder ansonsten auf Hilfe angewiesen ist. Weiterhin kann eine Haushaltshilfe gewährt werden, wenn diese Leistung zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe notwendig ist. Die Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart hatte deshalb teilweise Erfolg.

Veröffentlicht am 13. November 2019