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Neue Rechengrößen für 2017

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf zur Verordnung der neuen Rechengrößen 2017 vorgelegt. Diese werden gemäß der Einkommensentwicklung jährlich angepasst. Nach dem Beschluss der Bundesregierung und der Zustimmung des Bundesrates können diese Werte verkündet und damit angewendet werden.

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Quelle: BBH

Korrektur eines Bilanzansatzes

Die Klage gegen die vorgenommene Bilanzberichtigung durch das Finanzamt wurde vom zuständigen Finanzgericht abgelehnt. Es wurden Abschreibungsbeträge auf das Wirtschaftsgut Wald vorgenommen, die aufgrund des vorliegenden nicht abnutzbaren Anlagegutes nicht richtig waren. Der Bilanzierungsfehler für die Vorjahre wurde in einer Außenprüfung in der ersten noch offenen Bilanz berichtigt. Die gewinnerhöhende Kapitalanpassung in Summe aus den vorangehenden Jahren ergibt sich aufgrund der vorgenommenen Wertminderung, die steuerlich unzutreffend war. Ist die Korrektur in der Bilanz, in der der Fehler aufgetreten war, bestandskräftig, ergibt sich aufgrund des Bilanzenzusammenhangs die Korrektur in der ersten Bilanz, in der dies mit steuerlicher Wirksamkeit möglich ist. Insofern bestätigte die Rechtsprechung die Auffassung der Finanzbehörde zu den Grundsätzen der Bilanzberichtigung erneut.

Quelle: BBH

Gehaltsverzicht – verdeckte Einlage?

Mit Bundesfinanzhof Urteil vom 15.06.2016 (Az. VI R 6/13) hat dieser zur Frage ob bei einem Gehalts-verzicht zugeflossener Arbeitslohn im Wege einer verdeckten Einlage vorliegt. Hierzu kommt es maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde. Demnach kann eine solche Einlage und zugeflossener Arbeitslohn nur dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet, da in diesem Fall in die Bilanz eine Gehaltsverbindlichkeit eingestellt hätte werden müssen. Wird bereits vor Entstehung des Gehaltsanspruchs auf diesen verzichtet, erfolgt eine unentgeltliche Tätigkeit und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Quelle: BBH

Überschreiten der Kleinunternehmergrenze

Im Urteilsfall hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und dabei die Regelbesteuerung zur Anwendung gebracht. Daraufhin legte der Unternehmer Einspruch ein, da aufgrund der Umsätze in Höhe von 17.239 EUR im Vorjahr die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Im Rahmen der Außenprüfung erfolgte unter anderem eine Hinzuschätzung von Privatentnahmen, da keine Aufzeichnungen geführt wurden. Wegen der dann aus Sicht des Steuerpflichtigen nur geringfügig überschrittenen Grenze (Gesamtumsatz 18.172 EUR) sollte der Kleinunternehmer beibehalten werden. Das zuständige Gericht lehnte die Klage ab. Auch bei nur geringfügigen Überschreiten der Gesamtumsatzgrenze in Höhe von 17.500 EUR ist die Regelung ausgeschlossen. Insofern sind keine Bagatellgrenzen vorgesehen. Der Steuerpflichtige hat das Risiko der fehlerhaften Ermittlung zu tragen. Das gilt auch im Zusammenhang mit Außenprüfungen. In Frage kommen nach Ansicht des Gerichtes lediglich Billigkeitsregelungen, wenn die fehlerhafte Ermittlung entschuldbar ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Unternehmer nachweislich seine Umsätze ohne Umsatzsteuer kalkuliert hatte und so die Grenzwerte einhalten kann.

Quelle: BBH

Minijobs im Alter

Laut einer Pressemitteilung vom „Institut der deutschen Wirtschaft Köln“ haben rund 900.000 Rentner in Deutschland einen Minijob. Was einige Politiker vorschnell als Signal für eine steigende Altersarmut werten, ist aber eigentlich positiv: Die Entwicklung dürfte eher auf einen gesunden Arbeitsmarkt zurückzuführen sein.

Auch wer vorrangig des Geldes wegen arbeitet, ist nicht zwingend ein Fall für die Armutsstatistik. Laut Statistischem Bundesamt geben 55 % der Rentner mit einem Minijob an, sich mit dem Geld Extrawünsche zu erfüllen. Nur 36 % meinen, das zusätzliche Einkommen zu brauchen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können – obwohl die staatliche Grundsicherung im Alter eigentlich dafür sorgt, dass die Grundbedürfnisse gedeckt werden können. Für 9 % der arbeitenden Senioren ist das zusätzliche Geld eher unwichtig.

Dass das Arbeiten im Alter nicht unbedingt eine Frage finanzieller Not ist, zeigt auch die regionale Verteilung der Minijobs für Rentner. Am meisten davon gibt es in Süddeutschland. Allein in Baden-Württemberg arbeiten mehr Minijobber im Rentenalter als in den neuen Bundesländern, obwohl die Einkommen dort niedriger sind. Die Erklärung: Minijobs entstehen dort, wo der Arbeitsmarkt rund läuft – und nicht dort, wo es besonders viele niedrige Einkommen gibt.

Quelle: BBH

Personengesellschaft: Insolvenzverfahren

Im Gewinnfeststellungsverfahren ist nach Auffassung des BFH nicht über die Zuordnung der aus Gewinnanteilen resultierenden Einkommensteuerschuld zu entscheiden, die die insolvenzrechtlichen Forderungskategorien feststellt (Insolvenzforderungen, Masseverbindlichkeiten, insolvenzfreies Vermögen). Das Feststellungsverfahren wird auch nicht unterbrochen, sofern es sich bei der Einkommensteuer auf den Gewinnanteil nicht um eine Insolvenzforderung handelt. Die Einkommensteuerschulden stellen Masseverbindlichkeiten dar, wenn diese aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteils entstehen. Sie müssen nach der Insolvenzverwaltung fortgeführt oder durch den Insolvenzverwalter neu begründet oder nicht freigegeben worden sein.

Quelle: BBH

Betriebsrente – Gleichbehandlung

Im Urteilsfall wurde durch eine Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern Leistungen im Wege einer Direktversicherung zugesagt. Sofern einzelnen Arbeitnehmern bestehende einzelvertragliche Leistungen bereits vorher zugesagt wurden, waren diese lt. Betriebsvereinbarung von der neuen Regelung ausgenommen. Dagegen wehrte sich ein Arbeitnehmer, der vorab eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse erhalten hatte. Das BAG urteilte, dass Arbeitnehmer nur dann vollständig aus dem auf einer Betriebsvereinbarung beruhendem kollektiven Versorgungssystem ausgeklammert werden dürfen, wenn diese Arbeitnehmer eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Es darf insoweit keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage passieren.

Quelle: BBH

Vorsteuerabzug für geschäftsführende Holding

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil den Begriff „juristische Person“ in Zusammenhang mit Organschaften erläutert. Auch eine GmbH & Co. KG ist in diesem Zusammenhang als solche zu deuten. Im Urteilsfall wurde dementsprechend der Vorsteuerabzug gewährt, der insoweit im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb angefallen war. Die geschäftsführende GmbH & Co. KG nahm an der Verwaltung der Tochtergesellschaft teil und führte deshalb eine wirtschaftliche Betätigung durch. Beim Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft ist der Vorsteuerabzug somit ermöglicht worden.

Quelle: BBH

Liebhaberei und Wirtschaftsgüter

Gem. BFH mit Urteil vom 11.05.2016, X R 61/14, stellt der Wandel zur Liebhaberei keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin im Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen, wobei Wertveränderungen dieses Vermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, einkommensteuerrechtlich nicht beachtlich sind. Bei Gewinnermittlung durch EÜR ist zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei kein Übergang zur Bilanzierung und auch keine Ermittlung eines Übergangsgewinnes durchzuführen, bzw. ein solcher zu versteuern. Wurden vor der Liebhaberei Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens angeschafft und als Betriebsausgaben angesetzt, dann sind diese nach dem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht entsprechend als nachträgliche Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern.

Quelle: BBH

Missbrauch von Leiharbeit

Die Bundesregierung will Missbrauch von Leiharbeit verhindern und mit einem neuen Gesetzesentwurf die Arbeitnehmerüberlassung neu regeln. Künftig sollen Leiharbeiter beim Entleiher nur noch grundsätzlich 18 Monate eingesetzt werden können. In Tarifverträgen können jedoch abweichende Regelungen festgelegt werden. Mit diesen und weiteren Maßnahmen soll auch die Stellung des Werkvertrags konkret zur Aussage gebracht werden. Das Thema Scheinselbständigkeit spielt dabei eine wichtige Rolle.

Quelle: BBH