Umsatzsteuersatz bei Krankentransport

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit einem aktuellen Schreiben zum anzuwendenden Steuersatz bezüglich Beförderungsleistungen von kranken und verletzten Personen geäußert. Grundsätzlich kann zwar ein Taxiunternehmer, aber nicht ein Mietwagenunternehmen den ermäßigten Steuersatz anwenden. Bei der Beförderung von kranken und verletzten Personen kann jedoch der ermäßigte Steuersatz auch von einem Mietwagenunternehmen beansprucht werden. Das gilt aber nur dann, wenn mit den Krankenkassen eine Sondervereinbarung geschlossen wird, wie dies auch mit Taxiunternehmern der Fall ist.  Unbeachtlich ist, dass die Leistung nicht vom Unternehmer selbst, sondern von einem Subunternehmer erbracht wird.

Quelle:BBH