Bei gemischt genutzten Gebäuden hat der EuGH nun aktuell entschieden, wie die Vorsteuer aufgeteilt werden muss. Es wurden Umsätze aus steuerpflichtiger und steuerfreier Nutzung im Gebäude erzielt. Der Kläger wendete den Umsatzschlüssel zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern an. Die zuständige Finanzbehörde ermittelte einen geringeren Vorsteueranteil nach dem Flächenschlüssel. Der EuGH entschied, dass der Umsatzschlüssel oder auch der Flächenschlüssel angewendet werden kann. Zu entscheiden ist hier insbesondere, welche dieser Methoden eine präzisere Aufteilung zulässt. Es ist den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Methode zur Aufteilung der Vorsteuern freizustellen.
Quelle:BBH