Nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wird der Beitrag aus dem Einkommen des Mitglieds und dessen Ehegatten zusammen berechnet, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Im Urteilsfall hatte die gesetzliche Krankenkasse beim Finanzamt nachgefragt, in welcher Höhe das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten zur Beitragsbemessung vorliegt. Das zuständige Gericht brachte zum Ausdruck, dass das Finanzamt berechtigt und verpflichtet ist, derartigen Auskunftsanträgen nachzukommen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Auskünfte Dritter eingeholt werden sollen, wenn dies zur Berechnung des Beitrages erforderlich ist.
Quelle:BBH