Kalender: Werbung oder Geschenk?

Es ist besonders wichtig, Geschenke ordnungsgemäß verbucht werden. Das bedeutet, dass die Geschenke für den Abzug als Betriebsausgaben getrennt erfasst werden müssen. Im Urteilsfall hat die Finanzbehörde den Abzug von Werbekalendern mit Firmenlogo versagt, weil diese nicht auf einem eigenständigen Konto standen, sondern auf dem Konto Geschenke mit anderen Geschenken aufgezeichnet wurden. Das zuständige Finanzgericht hat auch in diesem Fall einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten gesehen und die Werbekalender nicht dem Betriebsausgabenabzug zugelassen. Wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle:BBH