Die einkommensteuerlichen Vorschriften, nach denen eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr vorgenommen werden darf, stehen der Änderung der Lohnsteuervoranmeldungen unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen. Der durch die Lohnsteuerbescheinigung dokumentierte tatsächliche Lohnsteuerabzug ist nicht von Bedeutung, sofern es um die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers geht, die einen zutreffend ermittelten Sollbetrag zum Gegenstand hat. Dieser wird nicht durch den in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführten Istbetrag bestimmt. Im Urteilsfall war der Lohnsteuerabzug für den in Großbritannien lebenden Kläger zu Unrecht erfolgt. Daher sind die Lohnsteuervor-anmeldungen hinsichtlich des fehlerhaften Abzugs von Lohnsteuern auf die Ruhegeldzahlungen des Klägers noch änderbar. FG Köln vom 20.04.2016, 12 K 547/15, Revision beim BFH anhängig unter dem Az.: VI R 21/16.
Quelle: BBH