Im Urteilsfall des FG Münster vom 09.08.2016 (Az. 13 K 3218/13 L) ging es um das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers hinsichtlich der Übernahme von Fortbildungskosten für angestellte Berufskraftfahrer. Dieses wird bejaht, sofern im Rahmen der Gesamtwürdigung dass der jeweils verfolgte Zweck im Vordergrund steht. Im Falle des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit verbundenes eigenes Interesse, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Im Urteilsfall hat das FG ein solch überwiegend eigenbetriebliches Interesse anhand der vorliegenden Gegebenheiten als gegeben angesehen, u.a. auch darum, da sich der Kläger den Weiterbildungskosten nicht entziehen konnte, da die Fahrer alle mehr als drei Jahre dem Betrieb des Klägers zugehörig waren und dieser somit nach Tarifvertrag verpflichtet war, die Kosten zu übernehmen. Der durch die Weiterbildung für die Arbeitnehmer entstandene Vorteil sei ferner lediglich eine notwendige Begleiterscheinung der bezweckten betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Quelle: BBH