Hinsichtlich der Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37 b EStG hat der BFH Leitsätze aufgestellt was die Ausübung und den Widerruf des Wahlrechts betrifft (Urteil vom 15.06.2016, Az. VI R 54/15). U.a. wird aufgeführt, dass die Pauschalierungswahlrechte einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen sind. Dies geschieht durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung. Die eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich und dieser Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstätten Finanzamt zu erklären. Bei der anderweitigen Ausübung des Wahlrechts handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. AO.
Quelle: BBH