Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob auch Landwirte nach § 19 Abs. 1 AentG zur Aufzeichnung über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers verpflichtet sind. Dies verneinte das Gericht. Denn eine Aufzeichnungspflicht bestehe nur für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG ausdrücklich bezeichneten Branchen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes. Der Bereich der Landwirtschaft wird jedoch nicht vom Wortlaut erfasst. Auch eine entsprechende Anwendung auf den Bereich der Landwirtschaft, ist ausgeschlossen, da eine Analogie zu Ungunsten des Betroffenen nicht zulässig ist (Analogieverbot bei Straf- und Bußgeldvorschriften). Schließlich ergebe sich auch aus keinem anderen Gesetz eine Aufzeichnungspflicht, wie etwa dem Mindestlohngesetz.
Quelle: BBH