Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

Das LSG Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei der Elterngeldberechnung auch regelmäßig gezahlte Provisionen anzusetzen sind. Dies sei deshalb problematisch, weil nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG solche Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind, die nach lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Dies sei aber bei Provisionen der Fall, weshalb sie bei der Berechnung des Elterngeldes außen vor bleiben müssen. Dies sah das LSG jedoch anders, denn gesetzliche Verweisungen auf Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, seien nicht geeignet, den gesetzlichen Anspruch des Elterngeldes einzuschränken.

Quelle:b.b.h.

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