Das zuständige Finanzgericht musste die Frage beantworten, ob auch dann ein begünstigter Taxiverkehr vorliegen kann, wenn ein Dritter den Auftrag dazu gegeben hatte. Neben dem üblichen Taxigeschäft erhielt der Kläger auch Aufträge von einer Reisefirma. Im Rahmen einer Pauschalreise musste er Kunden zum Zielort befördern. Da der Fahrgast nicht selbst die Beförderung in Auftrag gegeben hatte, nahm das Finanzamt an, es handelt sich nicht um Fahrten, die mit dem ermäßigten Steuersatz angesetzt werden könnten. Das Finanzgericht sprach dem Merkmal, wer letztlich die Fahrt in Auftrag gegeben hatte, keine besondere Bedeutung zu. Auch von Dritten beauftragte Fahrten unterliegen den Vorgaben der ggf. ermäßigt zu besteuernden Personenbeförderung.
Quelle: b.b.h.
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