Das SG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob für die Geltendmachung von Ansprüchen das Stellen eines Antrages erforderlich ist. Im zugrundeliegenden Fall bezog der Kläger bis Ende Dezember 2014 Hartz IV. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsamt, kam es von Seiten des Klägers zu keiner erneuten Antragsstellung. Wie sich später herausstellte war der Kläger hierzu aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht dazu in der Lage, weshalb seine nun eingesetzte Betreuerin rückwirkend ab Januar 2015 Sozialleistungen einforderte. Das Arbeitsamt bewilligte die Leistungen jedoch erst ab Antragsstellung und damit ab Juni 2015. Hiergegen wehrte sich der Kläger, denn nach seiner Auffassung sei er unverschuldet erkrankt, weshalb ihm eine Antragsstellung nicht möglich war. Dies sah das SG anders. Das Gesetz fordert für die Anspruchsentstehung ganz klar eine Antragsstellung. Versäumt man den Antrag, hat man keine Möglichkeit, den Anspruch rückwirkend geltend zu machen. Auch eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ kommt nicht in Betracht, denn diese Norm greift nur in Fällen des unverschuldeten Versäumens gesetzlicher Fristen. Hier wurde jedoch keine Frist versäumt, sondern erst gar kein Antrag gestellt.