Für das Aufrechnungsverbot im Insolvenzverfahren ist bei einer Rechnungsberichtigung entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist insolvenzrechtlich nicht möglich. Kommt es tatsächlich zu einer Rechnungsberichtigung, so wirkt diese erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungskorrektur. Eine Rückwirkung der entstandenen Steuerlast ist hier nicht gegeben. Mit dieser Entscheidung ändert der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2005. Im Urteilsfall ist die Gefährdung des Steueraufkommens erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt worden