Die Finanzverwaltung gibt bekannt, dass für das Veranlagungsjahr 2017 die EÜR ausschließlich elektronisch zu übermitteln ist. Die Übergangsfrist, wonach auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden kann, ist damit abgelaufen. Letztmalig kommt die Übergangsregelung für das Veranlagungsjahr 2016 zur Anwendung.