Der BFH hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, nicht passiviert werden darf. Durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen ist der dadurch ausgelöste Wegfallgewinn zu neutralisieren. Dies gilt zumindest dann, wenn der Gewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Die bisherige NV-Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.