Grds. besteht ein Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, außer es steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2017 (Az. III R 9/16) entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren anderen Arbeitsplatz darstellt. Im Urteilsfall ging es um einen Logopäden, der in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig war, die weit überwiegend von seinen Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das FG kam zu der Auffassung, dass die Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt abzugsfähig sind. Dieser Auffassung ist der BFH gefolgt, denn auch ein selbständig Tätiger kann auf die Nutzung eines (zusätzlichen) häuslichen Arbeitszimmers angewiesen sein.