Die Entnahme von Wärme unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach einer aktuellen Entscheidung nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen wurde. Im Urteilsfall wurde das Kraftwerk der Umsatzsteuer zugeordnet und die Vorsteuer für die Anschaffungskosten geltend gemacht. Strittig war die Bemessungsgrundlage der Entnahme für private Zwecke. Der Ansatz des Fernwärmepreises scheidet schon deshalb aus, weil ein Netzanschluss nicht gegeben war. Das Gesetz stellt auf den Einkaufspreis ab. Lässt sich dieser nicht ermitteln, kommen die Selbstkosten zum Ansatz. Dabei scheidet nach Auffassung des Gerichtes eine überproportionale Zuordnung der Selbstkosten zum produzierten Strom aus, auch wenn die Wärme ein Abfallprodukt der Stromgewinnung ist.